Kreisjagdverein Schlüchtern e.V.
Kreisjagdverein Schlüchtern e.V.

Satzung des Kreisjagdvereins Schlüchtern e.V.

Satzung mit dem Stand vom 02.03.2024
KJV-Schluechtern_Satzung_neu_20240302.pd[...]
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                                                               § 1

Der Verein führt den Namen „Kreisjagdverein Schlüchtern e.V. Gegründet am 06.05.1954 . Ersteintragung  in das Vereinsregister  Nr. 139  am 13.06.1956 beim Amtsgericht Schlüchtern. Der Sitz des Vereins ist Schlüchtern.

Der Verein ist Mitglied des Landesjagdverbandes Hessen e.V.

 

                                                               § 2

1.     Wirkungskreis des Vereins ist das Gebiet des ehemaligen Landkreises Schlüchtern.

2.     Zweck des Vereines: einen den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepaßten  artenreichen und  gesunden Wildtierbestand  

         einschließlich der Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen im Rahmen   des Jagd-, Natur-, Landschaft-, Umwelt- und Tierschutzrechtes.

3.     Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:

       a.   Förderung und Durchführung von Maßnahmen des Natur-, Landschafts-, 

             Umwelt und Tierschutzes im

             Rahmen des Satzungszweckes;

       b.   Pflege und Förderung aller Zweige des Jagdwesens, des jagdlichen 

             Brauchtums, des jagdlichen

             Schrifttums und der jagdkulturellen Einrichtungen sowie Anleitung, Aus- und 

             Fortbildung der Jägerschaft

             im Rahmen des Satzungszweckes;

       c.   Förderung und Anregung von Wissenschaft und Forschung im Rahmen des

             Satzungszweckes;

       d.   Öffentlichkeitsarbeit und Interessenvertretung des Vereins im Rahmen des

             Satzungszweckes.

4.     Gemeinnützigkeit : 

  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige 

  Zwecke   im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der

  Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in 

  erster   Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke  

  verwendet werden. Die satzungsmäßigen Zwecke sind in § 2 der 

  Satzung geregelt.

  Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des      

  Vereins.

         Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der   

         Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe

         Vergütung begünstigt  werden.

 

§ 2a     Datenschutzordnung des Kreisjagdverein Schlüchtern (KJV SLÜ)

 

1.         Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Einsatz der Mitgliederverwaltungssoftware  CHAMP-WEB der Firma ARV GmbH. Diese Software wurde vom Landesjagdverband Hessen empfohlen. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

Namen und Adressen sowie Erst- und Zweitmitgliedschaften und Familienstand der Mitglieder und Nichtmitglieder der Mitgliedsvereine werden vom KJV SLÜ grundsätzlich nur für die Beitragserhebung, zum Versand seiner Mitgliederzeitschrift und deren direkter Information verwand. Sonstige Informationen über Mitglieder und Nichtmitglieder der Mitgliedsvereine werden intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Verbandszweckes nützlich sind (z.B. Speicherung von Alter, Telefon- und Faxnummern, E-Mail-Adressen, Funktionen im Verein, Eintrittsdatum und bisher erhaltene Ehrungen sowie besondere Qualifikationen wie z.B. Jagdberater, Jagdpächter, Jagdaufseher, Hundeführer, Jagdhornbläser, Jagdschütze, Teilnahme an Lehrgängen) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.

 

2.         Der KJV SLÜ ist Mitglied des Landesjagdverbandes (LJV) Hessen e.V., Am Römerkastell 9, 61231 Bad Nauheim und verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten zur Mitgliederbetreuung und zum Versand der Verbandszeitschrift an den Landesjagdverband zu melden. Übermittelt werden Name, Geburtsdatum, Adresse, Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse, Eintritts- und Austrittsdatum, Angaben zur Funktion im Jagdverein, Ergebnisse von Wettbewerben und gegebenenfalls Fotos.

 

3.         Pressearbeit

Der KJV SLÜ informiert die Tagespresse sowie die Fachzeitschriften über Prüfungsergebnisse und besondere Ereignisse. Solche Informationen werden überdies auf der Internetseite, der Facebook Seite und im Mitteilungsblatt des LJV veröffentlicht.

Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand des KJV SLÜ einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des KJV SLÜ entfernt. Der KJV SLÜ benachrichtigt den LJV von dem Widerspruch des Mitglieds.



4.         Weitergabe von Mitgliedsdaten

Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Verbandslebens, insbesondere die Durchführung und die Ergebnisse von Prüfungen, Ehrungen sowie Feierlichkeiten in seinen Rundschreiben, im Mitteilungsblatt des KJV SLÜ sowie in der Tagespresse und Fachzeitschriften bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied des KJV SLÜ kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung mit Ausnahme von Ergebnissen von Prüfungen und Wettbewerben. Mitgliederverzeichnisse der Mitgliedsvereine werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Personen ausgehändigt, die im Verband eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert.

Der KJV SLÜ hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen die Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verband personenbezogene Daten seiner Mitglieder.

 

 

5.         Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z. B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden. Sämtliche Funktionsträger, welche personenbezogene Daten bearbeiten oder denen diese zur Verfügung gestellt werden, werden schriftlich und umfassend über den Datenschutz instruiert.

 

6.         Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende, Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.



7.         Beim Austritt und Ausschluss eines Mitglieds werden personenbezogenen Daten archiviert. Daten des austretenden oder ausgeschlossenen Mitglieds, die Kassenverwaltung betreffend, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

 

Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35 BDSG) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

         

     

 

                                       § 3                 

  Jedermann, der  bereit ist die Aufgaben und Ziele des Vereins zu unterstützen,  

   kann Mitglied werden.

   Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich unter Anerkennung der Satzung und  

   Benennung von 2 Bürgen.

   Über die Aufnahme entscheidet der erweiterte Vorstand.

   Der Verein hat ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder;

1.       ordentliche Mitglieder sind diejenigen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr  

           vollendet und die Berechtigung zum Erwerb des Jagdscheines erworben  

           haben;

2.       außerordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, welche die  Voraussetzungen 

           nach  a. nicht erfüllen.

3.       Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die 

           Mitgliederversammlung ernannt;

   die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft setzt voraus, daß sich die 

   vorgeschlagene Person auf hervorragende Weise um den Verein und die von  

   diesem verfolgten Ziele verdient gemacht hat.

   Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

 

                                       § 4

  Jedes Mitglied ist berechtigt, die Einrichtungen des Vereins  unentgeltlich zu  

  benutzen.

 

                                               § 5

Jedes Mitglied ist verpflichtet:

1.     die Satzung anzuerkennen, die Beschlüsse der Versammlungen und des Vorstandes zu beachten;

2.     sich der jeweils gültigen Disziplinarordnung des Landesjagdverbandes Hessen e.V. zu unterwerfen;

3.     nach besten Kräften an der Erreichung der Ziele des Vereins mitzuarbeiten, echte Kameradschaft zu üben und die anerkannten Grundsätze deutscher Waidgerechtigkeit hochzuhalten;

4.    die von der Hauptversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten und zwar bis zum 31.03. jeden Jahres.

 

§ 6

   Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember jeden Jahres.

                              

                                                         § 7

  Zur Verfolgung und Ahndung von Pflichtwidrigkeiten ist die gültige 

  Disziplinarordnung des

  Landesjagdverbandes  Hessen e.V. verbindlich. 

 

                                                               § 8

   Die Mitgliedschaft erlischt:

1.      durch freiwilligen, schriftlich zu erklärenden Austritt zum Schlusse des    Geschäftsjahres unter

 Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten;

2.     durch Ableben des Mitgliedes;

3.      durch Ausschluß.

Der Ausschluß erfolgt nach Anhörung des Betroffenen durch Mehrheitsbeschluß des erweiterten Vorstandes und kann vorgenommen werden:                         

1.      wenn ein entsprechend wichtiger Grund vorliegt oder bei schweren  Verstößen  

          gegen die Satzung oder Vereinsinteressen;

2.       bei Verlust der für die Mitgliedschaft erforderlichen Eigenschaften;

3.       im Falle der Nichtzahlung des Jahresbeitrages und dreimaliger vorheriger  

           Mahnung.

   Die dritte Mahnung muß unter Androhung des Ausschlusses bis zum Ende  

   des Geschäftsjahres erfolgt sein.

   Der Ausschluß ist dem  betreffenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief 

   mitzuteilen und zu begründen.

   Die Beschreitung des Rechtsweges ist ausgeschlossen. Jedes freiwillig und

   unfreiwillig ausscheidende Mitglied verliert alle Rechte an den Verein und  

   dem  Vereinsvermögen.

 

                                                § 9

 

   Die Organe des Vereins sind:

1.       der geschäftsführende Vorstand

2.       der erweiterte Vorstand

3.       die Mitgliederversammlung

                               

                                                       § 10

 

1.       Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:        

   a.       der Vorsitzende

   b.       der stellvertretende Vorsitzende

   c.        der Schriftführer

   d.       der Schatzmeister

   e.       drei Beisitzer

   f.         der Beauftragte für Öffentlichkeitsarbeit.

 

2.       dem erweiterten Vorstand gehören an:

   a.       der geschäftsführende Vorstand

   b.       die Hegegemeinschaftsleiter

   c.        die Rehwildsachkundigen

   d.       die jeweiligen Beauftragten für bestimmte Sachgebiete.

 

Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit von

mindestens vier Vorstandsmitgliedern erforderlich.

 

                                          § 11

Dem Vorsitzenden und in dessen Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden steht die Ausführung der

Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes und die Leitung des Vereins in allen Angelegenheiten zu.

Er beruft die Vorstandssitzungen und Versammlungen ein und führt in ihnen den Vorsitz.

Der Vorsitzende und im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter ist Vorstand im Sinne § 26 Abs. 2 BGB.

 

Der Schriftführer erledigt die schriftlichen Arbeiten. Er führt insbesondere die Mitgliederlisten und hat über jede Verhandlung des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen Protokoll zu führen und etwaige Beschlüsse aufzuzeichnen.

Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und führt über die Einnahmen und Ausgaben Buch. Er hat für die pünktliche Einziehung der Beiträge zu sorgen und der Hauptversammlung einen mit Belegen zu versehenen Rechnungsbericht zu erstatten. Zahlungen leistet er auf Anweisung des Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden.

Für bestimmte, wiederkehrende Aufgaben, kann der geschäftsführende

Vorstand Beauftragte ernennen.

Sie gehören dem erweiterten Vorstand an und erstatten der Hauptversammlung über ihre Tätigkeit Bericht.

 

Die Vorstandsmitglieder und die Rechnungsprüfer werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt.

Die Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden erfolgt mittels Stimmzettel mit einfacher Stimmenmehrheit durch geheime Abstimmung. Die übrigen Vorstandsmitglieder können mit offener Abstimmung gewählt werden.

Falls ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit ausscheidet oder dauernd verhindert ist, seine Amtsgeschäfte wahrzunehmen, wählt die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit eine Ersatzperson.

Als Vorstandsmitglieder sind nur ordentliche Mitglieder wählbar. Wahlberechtigt sind ordentliche,  außerordentliche und Ehrenmitglieder.

 

 Anträge an das Ehrengericht des Deutschen Jagdschutzverbandes sind durch den Vorstand einzureichen.

Der Vorstand nimmt hierzu Stellung und versucht zunächst, eine gütliche Einigung zwischen den beiden Parteien herbeizuführen.

 

                                                      § 12

 

Die Mitgliederversammlung, die vor allem der Unterrichtung der Mitglieder über jagdliche Tagesfragen, dem Erfahrungs- und Meinungsaustausch, der Fortbildung und der Anregung dienen soll, behandelt  außerdem laufende Angelegenheiten, soweit diese nicht der Zuständigkeit einer Hauptversammlung

vorbehalten sind.

 

                                                      § 13

 

Die ordentliche Hauptversammlung findet als Jahreshauptversammlung im ersten Halbjahr nach Ablauf des Geschäftsjahres statt. Sie nimmt den Jahresbericht des Vorsitzenden, den Kassenbericht,

den Bericht der Rechnungsprüfer entgegen, erteilt Entlastung, wählt den

Vorstand, die Rechnungsprüfer und  setzt den Beitrag fest. Ihr bleibt es ferner

überlassen Ausschüsse zu wählen.

Eine außerordentliche Hauptversammlung muß durch den Vorsitzenden j

ederzeit einberufen werden, wenn Fragen zu entscheiden sind, die in dieser

Satzung der Zuständigkeit einer Hauptversammlung überlassen sind, oder

welche grundsätzliche oder weitergehende Bedeutung haben.

Eine außerordentliche Hauptversammlung muß einberufen werden, wenn ein

Drittel der Mitglieder dies schriftlich beantragt.

Die Einladung zu jeder Hauptversammlung muß mindestens 14 Tage vorher

unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.

Anträge an die Hauptversammlung sind 7 Tage vorher an den ersten

Vorsitzenden schriftlich einzureichen.

Die Abstimmung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern diese Satzung in

Sonderfällen nicht andere Mehrheiten vorschreibt. Bei Stimmengleichheit ist ein

Antrag abgelehnt.

 

                                                                 § 14

 

Satzungsänderungen können nur auf einer Hauptversammlung mit

Zweidrittelmehrheit der Anwesenden beschlossen  werden. Die vorgesehene

Satzungsänderung muß auf der Tagesordnung verzeichnet sein.

 

                                                                   § 15

 

Die Auflösung oder Änderung des Zweckes des Vereins kann nur in einer

eigens zu diesem Zwecke einzuberufenden Versammlung der Mitglieder mit

Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder

beschlossen werden. Zu dieser Versammlung sind alle Mitglieder durch

Einschreiben zu laden.

Die Ladungsfrist beträgt einen Monat.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen

Zweckes fällt das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an

den Landesjagdverband Hessen e.V., der es   ausschließlich und unmittelbar

für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

 

                                                                      § 16

 

Gerichtstand für alle Vereinsstreitigkeiten ist Schlüchtern.

 

                                                                      § 17

 

Die überarbeitete Satzung tritt mit Genehmigung der Hauptversammlung in Kraft. Dies ist durch Mehrheitsbeschluß der Hauptversammlung am 05.April 1991 geschehen.

 

Die Eintragung ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Schlüchtern erfolgt.

  

Dr. Peter Homann              Karl Roth

1.       Vorsitzender             1. Vorsitzender

01.04.2000                       01.04.2008

 

 

Satzungsänderung in § 2 Abs. 4 -  Gemeinnützigkeit - einstimmig beschlossen

anlässlich der Jahreshauptversammlung am 26.03.2011.

gez.: Karl Roth                       gez.: Christoph Liebelt

1. Vorsitzender                       2. Vorsitzender


Satzungsänderung durch Einfügung eines §2a - Datenschutzordnung - einstimmig beschlossen anlässlich der Jahreshauptversammlung am 26.04.2019

gez. Hans-Peter Fuß             gez. Michael Hartmann

1. Vorsitzender                      2. Vorsitzender

Jubilare 2024

 

            Aktuelle Termine                        des KJV, DJV, LJV             und der Unteren Jagdbehörde

 

 

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