§ 1
Der Verein führt den Namen „Kreisjagdverein Schlüchtern e.V. Gegründet
am 06.05.1954 . Ersteintragung in das Vereinsregister Nr. 139
am 13.06.1956 beim Amtsgericht Schlüchtern. Der Sitz des Vereins ist Schlüchtern.
Der Verein ist Mitglied des
Landesjagdverbandes Hessen e.V.
§ 2
1. Wirkungskreis des Vereins ist das Gebiet des ehemaligen Landkreises Schlüchtern.
2. Zweck des Vereines: einen den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepaßten artenreichen und gesunden Wildtierbestand
einschließlich der Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen im Rahmen des Jagd-, Natur-, Landschaft-, Umwelt- und Tierschutzrechtes.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
a. Förderung und Durchführung von Maßnahmen des Natur-,
Landschafts-,
Umwelt und Tierschutzes im
Rahmen des Satzungszweckes;
b. Pflege und Förderung aller Zweige des Jagdwesens, des jagdlichen
Brauchtums, des jagdlichen
Schrifttums und der jagdkulturellen Einrichtungen sowie Anleitung, Aus-
und
Fortbildung der Jägerschaft
im Rahmen des Satzungszweckes;
c. Förderung und Anregung von Wissenschaft und Forschung im Rahmen des
Satzungszweckes;
d. Öffentlichkeitsarbeit und Interessenvertretung des Vereins im Rahmen des
Satzungszweckes.
4. Gemeinnützigkeit
:
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die satzungsmäßigen Zwecke sind in § 2 der
Satzung geregelt.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des
Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe
Vergütung begünstigt werden.
§ 2a Datenschutzordnung des
Kreisjagdverein Schlüchtern (KJV SLÜ)
1. Der Verein verarbeitet
personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Einsatz der Mitgliederverwaltungssoftware CHAMP-WEB der Firma ARV GmbH. Diese Software wurde vom Landesjagdverband Hessen empfohlen. Jedem
Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter
geschützt.
Namen und Adressen sowie Erst- und Zweitmitgliedschaften und
Familienstand der Mitglieder und Nichtmitglieder der Mitgliedsvereine werden vom KJV SLÜ grundsätzlich nur für die Beitragserhebung, zum Versand seiner Mitgliederzeitschrift und deren direkter
Information verwand. Sonstige Informationen über Mitglieder und Nichtmitglieder der Mitgliedsvereine werden intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Verbandszweckes nützlich sind (z.B.
Speicherung von Alter, Telefon- und Faxnummern, E-Mail-Adressen, Funktionen im Verein, Eintrittsdatum und bisher erhaltene Ehrungen sowie besondere Qualifikationen wie z.B. Jagdberater, Jagdpächter,
Jagdaufseher, Hundeführer, Jagdhornbläser, Jagdschütze, Teilnahme an Lehrgängen) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung
entgegensteht.
2. Der KJV SLÜ ist
Mitglied des Landesjagdverbandes (LJV) Hessen e.V., Am Römerkastell 9, 61231 Bad Nauheim und verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten zur Mitgliederbetreuung und zum Versand der
Verbandszeitschrift an den Landesjagdverband zu melden. Übermittelt werden Name, Geburtsdatum, Adresse, Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse, Eintritts- und Austrittsdatum, Angaben zur Funktion im
Jagdverein, Ergebnisse von Wettbewerben und gegebenenfalls Fotos.
3.
Pressearbeit
Der KJV SLÜ informiert die Tagespresse sowie die Fachzeitschriften über
Prüfungsergebnisse und besondere Ereignisse. Solche Informationen werden überdies auf der Internetseite, der Facebook Seite und im Mitteilungsblatt des LJV veröffentlicht.
Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand des KJV SLÜ
einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden
Mitglieds werden von der Homepage des KJV SLÜ entfernt. Der KJV SLÜ benachrichtigt den LJV von dem Widerspruch des Mitglieds.
4. Weitergabe von Mitgliedsdaten
Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Verbandslebens, insbesondere
die Durchführung und die Ergebnisse von Prüfungen, Ehrungen sowie Feierlichkeiten in seinen Rundschreiben, im Mitteilungsblatt des KJV SLÜ sowie in der Tagespresse und Fachzeitschriften bekannt.
Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied des KJV SLÜ kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des
Widerspruches unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung mit Ausnahme von Ergebnissen von Prüfungen und Wettbewerben. Mitgliederverzeichnisse der
Mitgliedsvereine werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Personen ausgehändigt, die im Verband eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten
erfordert.
Der KJV SLÜ hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus
denen die Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verband personenbezogene Daten seiner
Mitglieder.
5. Mitgliederlisten
werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die
Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z. B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der
Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden. Sämtliche Funktionsträger, welche personenbezogene Daten
bearbeiten oder denen diese zur Verfügung gestellt werden, werden schriftlich und umfassend über den Datenschutz instruiert.
6. Durch ihre
Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten
in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende, Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus
gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
7. Beim Austritt und Ausschluss eines Mitglieds werden personenbezogenen Daten
archiviert. Daten des austretenden oder ausgeschlossenen Mitglieds, die Kassenverwaltung betreffend, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen
Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.
Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des
Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35 BDSG) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung,
Löschung oder Sperrung seiner Daten.
§ 3
Jedermann, der
bereit ist die Aufgaben und Ziele des Vereins zu unterstützen,
kann Mitglied werden.
Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich unter
Anerkennung der Satzung und
Benennung von 2 Bürgen.
Über die Aufnahme entscheidet der erweiterte
Vorstand.
Der Verein hat ordentliche, außerordentliche und
Ehrenmitglieder;
1. ordentliche Mitglieder sind diejenigen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr
vollendet und die Berechtigung zum Erwerb des Jagdscheines erworben
haben;
2. außerordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, welche die
Voraussetzungen
nach a. nicht erfüllen.
3. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die
Mitgliederversammlung ernannt;
die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
setzt voraus, daß sich die
vorgeschlagene Person auf
hervorragende Weise um den Verein und die von
diesem verfolgten Ziele verdient gemacht
hat.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung
befreit.
§ 4
Jedes Mitglied ist berechtigt, die Einrichtungen des
Vereins unentgeltlich zu
benutzen.
§ 5
Jedes Mitglied ist verpflichtet:
1. die Satzung anzuerkennen, die Beschlüsse der Versammlungen und des Vorstandes zu beachten;
2. sich der jeweils gültigen Disziplinarordnung des Landesjagdverbandes Hessen e.V. zu unterwerfen;
3. nach besten Kräften an der Erreichung der Ziele des Vereins mitzuarbeiten, echte Kameradschaft zu
üben und die anerkannten Grundsätze deutscher Waidgerechtigkeit hochzuhalten;
4. die von der Hauptversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten und zwar bis zum 31.03. jeden Jahres.
§ 6
Das Geschäftsjahr beginnt am
01. Januar und endet am 31. Dezember jeden Jahres.
§
7
Zur Verfolgung und Ahndung von
Pflichtwidrigkeiten ist die gültige
Disziplinarordnung
des
Landesjagdverbandes Hessen e.V. verbindlich.
§
8
Die Mitgliedschaft
erlischt:
1. durch freiwilligen, schriftlich zu erklärenden Austritt zum Schlusse des Geschäftsjahres
unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei
Monaten;
2. durch Ableben des Mitgliedes;
3. durch Ausschluß.
Der Ausschluß erfolgt nach Anhörung des Betroffenen durch
Mehrheitsbeschluß des erweiterten Vorstandes und kann vorgenommen werden:
1. wenn ein entsprechend wichtiger Grund vorliegt oder bei schweren
Verstößen
gegen die Satzung oder Vereinsinteressen;
2. bei Verlust der für die Mitgliedschaft erforderlichen Eigenschaften;
3. im Falle der Nichtzahlung des Jahresbeitrages und dreimaliger vorheriger
Mahnung.
Die dritte Mahnung muß unter Androhung des
Ausschlusses bis zum Ende
des Geschäftsjahres erfolgt
sein.
Der Ausschluß ist dem betreffenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief
mitzuteilen und zu begründen.
Die Beschreitung des Rechtsweges ist ausgeschlossen.
Jedes freiwillig und
unfreiwillig ausscheidende Mitglied verliert alle Rechte an den Verein und
dem Vereinsvermögen.
§ 9
Die Organe des Vereins sind:
1. der geschäftsführende Vorstand
2. der erweiterte Vorstand
3. die Mitgliederversammlung
§ 10
1. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
a. der
Vorsitzende
b. der stellvertretende Vorsitzende
c. der Schriftführer
d. der Schatzmeister
e. drei Beisitzer
f. der Beauftragte für Öffentlichkeitsarbeit.
2. dem erweiterten Vorstand gehören an:
a. der geschäftsführende Vorstand
b. die Hegegemeinschaftsleiter
c. die Rehwildsachkundigen
d. die jeweiligen Beauftragten für bestimmte Sachgebiete.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Zur
Beschlußfassung ist die Anwesenheit von
mindestens vier Vorstandsmitgliedern
erforderlich.
§ 11
Dem Vorsitzenden und in dessen Verhinderung dem stellvertretenden
Vorsitzenden steht die Ausführung der
Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes und die Leitung des
Vereins in allen Angelegenheiten zu.
Er beruft die Vorstandssitzungen und Versammlungen ein und führt in
ihnen den Vorsitz.
Der Vorsitzende und im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter ist
Vorstand im Sinne § 26 Abs. 2 BGB.
Der Schriftführer erledigt die schriftlichen Arbeiten. Er führt
insbesondere die Mitgliederlisten und hat über jede Verhandlung des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen Protokoll zu führen und etwaige Beschlüsse aufzuzeichnen.
Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und führt über die
Einnahmen und Ausgaben Buch. Er hat für die pünktliche Einziehung der Beiträge zu sorgen und
der Hauptversammlung einen mit Belegen zu versehenen Rechnungsbericht zu erstatten. Zahlungen leistet er auf Anweisung des Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung des stellvertretenden
Vorsitzenden.
Für bestimmte, wiederkehrende Aufgaben, kann der
geschäftsführende
Vorstand Beauftragte ernennen.
Sie gehören dem erweiterten Vorstand an und erstatten der
Hauptversammlung über ihre Tätigkeit Bericht.
Die Vorstandsmitglieder und die Rechnungsprüfer werden von der
Hauptversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
Die Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden
erfolgt mittels Stimmzettel mit einfacher Stimmenmehrheit durch geheime Abstimmung. Die
übrigen Vorstandsmitglieder können mit offener Abstimmung gewählt
werden.
Falls ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit
ausscheidet oder dauernd verhindert ist, seine Amtsgeschäfte wahrzunehmen, wählt die
Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit eine Ersatzperson.
Als Vorstandsmitglieder sind nur ordentliche Mitglieder wählbar.
Wahlberechtigt sind ordentliche, außerordentliche und
Ehrenmitglieder.
Anträge an das Ehrengericht des Deutschen Jagdschutzverbandes sind durch den Vorstand
einzureichen.
Der Vorstand nimmt hierzu Stellung und versucht zunächst, eine
gütliche Einigung zwischen den beiden Parteien herbeizuführen.
§ 12
Die Mitgliederversammlung, die vor allem der Unterrichtung der
Mitglieder über jagdliche Tagesfragen, dem Erfahrungs- und Meinungsaustausch, der Fortbildung
und der Anregung dienen soll, behandelt außerdem laufende Angelegenheiten, soweit diese
nicht der Zuständigkeit einer Hauptversammlung
vorbehalten sind.
§ 13
Die ordentliche Hauptversammlung findet als Jahreshauptversammlung
im ersten Halbjahr nach Ablauf des Geschäftsjahres statt. Sie nimmt den Jahresbericht des
Vorsitzenden, den Kassenbericht,
den Bericht der Rechnungsprüfer entgegen, erteilt
Entlastung, wählt den
Vorstand, die Rechnungsprüfer und
setzt den Beitrag fest. Ihr bleibt es ferner
überlassen Ausschüsse zu
wählen.
Eine außerordentliche Hauptversammlung muß durch den
Vorsitzenden j
ederzeit einberufen werden,
wenn Fragen zu entscheiden sind, die in dieser
Satzung der Zuständigkeit einer
Hauptversammlung überlassen sind, oder
welche grundsätzliche oder weitergehende Bedeutung
haben.
Eine außerordentliche Hauptversammlung muß einberufen
werden, wenn ein
Drittel der Mitglieder dies
schriftlich beantragt.
Die Einladung zu jeder Hauptversammlung muß
mindestens 14 Tage vorher
unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.
Anträge an die Hauptversammlung sind 7 Tage vorher an
den ersten
Vorsitzenden schriftlich einzureichen.
Die Abstimmung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit,
sofern diese Satzung in
Sonderfällen nicht andere Mehrheiten vorschreibt. Bei Stimmengleichheit ist ein
Antrag abgelehnt.
§ 14
Satzungsänderungen können nur auf einer
Hauptversammlung mit
Zweidrittelmehrheit der Anwesenden
beschlossen werden. Die vorgesehene
Satzungsänderung muß auf der Tagesordnung verzeichnet
sein.
§ 15
Die Auflösung oder Änderung des Zweckes des Vereins
kann nur in einer
eigens zu diesem Zwecke einzuberufenden Versammlung der Mitglieder mit
Dreiviertelmehrheit der anwesenden
Mitglieder
beschlossen werden. Zu dieser Versammlung sind alle
Mitglieder durch
Einschreiben zu laden.
Die Ladungsfrist beträgt einen
Monat.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall
seines bisherigen
Zweckes fällt das nach Abzug
der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an
den Landesjagdverband Hessen e.V., der
es ausschließlich und unmittelbar
für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu
verwenden hat.
§ 16
Gerichtstand für alle Vereinsstreitigkeiten ist
Schlüchtern.
§ 17
Die überarbeitete Satzung tritt mit Genehmigung der
Hauptversammlung in Kraft. Dies ist durch Mehrheitsbeschluß der Hauptversammlung am 05.April 1991 geschehen.
Die Eintragung ist im Vereinsregister beim
Amtsgericht Schlüchtern erfolgt.
Dr. Peter Homann Karl Roth
1. Vorsitzender 1. Vorsitzender
01.04.2000
01.04.2008
Satzungsänderung in § 2 Abs. 4 - Gemeinnützigkeit -
einstimmig beschlossen
anlässlich der Jahreshauptversammlung am
26.03.2011.
gez.: Karl
Roth gez.: Christoph Liebelt
1.
Vorsitzender 2. Vorsitzender
Satzungsänderung durch Einfügung eines §2a - Datenschutzordnung - einstimmig beschlossen
anlässlich der Jahreshauptversammlung am 26.04.2019
gez. Hans-Peter
Fuß gez. Michael Hartmann
1.
Vorsitzender 2. Vorsitzender