Kassel, den 4. Februar 2019
Kein genereller Unfallversicherungsschutz für Stöberhundeführer
Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit seinem Urteil einen Stöberhundeführer während einer Schwarzwilddrückjagd unter Versicherungsschutz bei der
Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (LBG) gestellt. Über diesen entschiedenen
Einzelfall hinaus hat das Urteil jedoch keine grundlegende Bedeutung für die versicherungsrechtliche Beurteilungspraxis der LBG.
Grundsätzlich ist die Einsatztätigkeit von Schweißhundeführern in der Nachsuche nach wie vor als überwiegend selbstständig/unternehmerähnlich und
damit als nicht
versicherte Tätigkeit zu beurteilen. Daran ändert auch das vorliegende Urteil zum Stöberhundeführer nichts. Wie bereits schon jetzt, muss die LBG den
Versicherungsschutz von Stöberhundeführern und allen anderen Jagdbeteiligten, anhand der konkreten Einsatz- bzw. Tätigkeitsmerkmale individuell beurteilen. Hintergrund war, dass der Verletzte vom
Jagdunternehmer den Auftrag erhalten hatte, mit seinen Stöberhunden Schwarzwild in den Dickungen aufzustöbern, wobei aber die Verfügungsgewalt über die Stöberhunde und die Entscheidung über die
konkreten
Durchführung des Aufstöberns innerhalb des zugewiesenen Gebiets bei ihm lag. Des Weiteren nutzte er die Jagdteilnahme als Werbung für seine eigene
Hundezucht.
BSG entschied im Einzelfall
Im entschiedenen Fall ist das BSG nach Würdigung der Gesamtumstände zum Ergebnis gelangt, dass der Verletzte als Beschäftigter tätig gewesen war. Zur
Überzeugung
des Gerichts hat in der Gesamtschau in dem konkret zu beurteilenden Sachverhalt mehr für eine abhängige Beschäftigung und damit versicherte Tätigkeit
als für eine selbständige und damit nicht versicherte Tätigkeit gesprochen. Als Begründung wurde
vom BSG ausgeführt, dass der Kläger vollständig in die Jagdorganisation eingegliedert gewesen sei. Er musste seine Tätigkeit exakt zu der von der
Jagdleitung vorgegebenen
Zeit und in dem ihm vorgegebenen Zeitrahmen ausüben. Er war zudem weisungsgebunden,
da er ein Funkgerät mitführte, um kurzfristige Anweisungen entgegen zu nehmen. Damit lag eine zeitlich begrenzte unselbständige Tätigkeit vor. Der
Versicherungsschutz war damit vergleichbar dem eines Treibers, der nicht aktiv an der Jagd teilnimmt. Die Entscheidung des BSG ist wesentlich durch den Einzelfall geprägt. Die besonderen
individuellen Umstände des bei der Drückjagd eingesetzten Stöberhundeführers waren für das Gericht entscheidend.
Weiteres Vorgehen Im ehrenamtlichen, mit Vertretern des Berufsstands besetzten Fachausschuss für Forstwirtschaft und Jagd sowie im Vorstand der SVLFG
wird die Thematik nochmals aufgegriffen und erläutert.
SVLFG
Zeckensaison hat begonnen
Nicht nur im Sommer ist Zeckenzeit. Vorsorge sollte man treffen, sobald es an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen draußen sieben Grad und mehr
beträgt.
Denn dann werden die Tierchen nach ihrer Winterstarre wieder aktiv.
Nach einem Aufenthalt im Freien, etwa nach einem Spaziergang am Waldrand, durch Gebüsch oder durch hohes Gras, ist es wichtig, sich gründlich nach
Zecken abzusuchen.
Denn diese können Krankheiten übertragen. Menschen können von Zeckenstichen genauso betroffen sein wie Haus- und Nutztiere, wenn sie sich im Freien
bewegen.
So schützen Sie sich Bewährt hat sich Kleidung in hellen statt dunklen Farben zu tragen. Auf weißen oder cremefarbenen Hosen heben sich die bräunlich
gefärbten Tiere deutlicher ab als zum
Beispiel auf dunklen Jeans. Hosen sollten über Schuhe oder Stiefel getragen werden. So schützen Sie Ihre Tiere
Wer einen sehr engen Kontakt zu seinen Tieren hält, weil sie sich zum Beispiel mit im Wohn- und Arbeitsbereich aufhalten, muss seine Vierbeiner
ebenfalls regelmäßig nach
Zecken absuchen. Tiere können auch mit Zeckenschutzmitteln behandelt werden, so dass sie nicht mehr befallen werden.